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Erbschaftsteuer-Tabelle richtig lesen und Steuer grob berechnen

Boris Eder • 19. Oktober 2026
Erbschaftssteuer Berechnung: Abhängig von Erbhöhe, Freibetrag, Schenkungen & Schulden. Eine Tabelle hilft bei der Übersicht.

Inhaltsverzeichnis

Wer eine Immobilie, Geldanlagen oder ein Unternehmen erbt, möchte meist schnell wissen, ob und wie viel Erbschaftsteuer anfällt. Die Erbschaftsteuer-Tabelle 2026 liefert dafür den ersten wichtigen Überblick, doch erst zusammen mit Steuerklasse, Freibetrag und Vermögensart entsteht eine realistische Rechnung.

Die wichtigsten Zahlen für die Erbschaftsteuer auf einen Blick

  • Steuersätze: Je nach Steuerklasse liegen sie zwischen 7 und 50 Prozent.
  • Freibeträge: Ehepartner haben 500.000 Euro frei, Kinder 400.000 Euro.
  • Steuerklasse: Das persönliche Verhältnis zum Erblasser beeinflusst Freibetrag und Steuersatz.
  • Berechnung: Besteuert wird grundsätzlich nur der steuerpflichtige Erwerb nach Abzügen und Freibeträgen.
  • Planung: Schenkungen können Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzbar machen.

Übersicht zur Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuer Tabelle zeigt Freibeträge für verschiedene Personengruppen, von Kindern bis zu Nicht-Verwandten.

Die aktuelle Tabelle zeigt den Steuersatz nach Steuerklasse

Für 2026 gelten in Deutschland weiterhin drei Steuerklassen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Höhe des Erbes, sondern zuerst die Beziehung zwischen Erblasser und erbender Person. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fällt meist der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz aus.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Die Tabelle bezieht sich auf den steuerpflichtigen Erwerb, nicht automatisch auf den gesamten Nachlass. Die gesetzliche Grundlage bilden insbesondere die Regelungen zu Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Wer gehört zu welcher Steuerklasse

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, zum Beispiel unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft, Freunde oder entfernte Bekannte.

In der Praxis wird die Bedeutung der Steuerklasse häufig unterschätzt. Ein Freund, der 300.000 Euro erbt, wird deutlich stärker belastet als ein Kind mit demselben Erwerb, weil Freibetrag und Tarifstufe gleichzeitig ungünstiger ausfallen.

Freibeträge entscheiden über die tatsächliche Steuer

Bevor der Steuersatz angewendet wird, wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Erst der verbleibende Betrag bildet den steuerpflichtigen Erwerb. Die wichtigsten Freibeträge sehen so aus:

Erwerber Steuerklasse Persönlicher Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner I 500.000 Euro
Kind oder Stiefkind I 400.000 Euro
Enkelkind I 200.000 Euro
Sonstige Personen der Steuerklasse I I 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II II 20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III III 20.000 Euro

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Erbt ein Kind 400.000 Euro, bleibt der Erwerb nach dem persönlichen Freibetrag zunächst vollständig steuerfrei. Bei einem Erbe von 600.000 Euro bleiben 200.000 Euro übrig, auf die in Steuerklasse I grundsätzlich 11 Prozent entfallen.

Für den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro infrage kommen. Bei Kindern hängt der zusätzliche Versorgungsfreibetrag vom Alter ab und kann zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro liegen. Eigene Versorgungsbezüge können den Betrag allerdings mindern.

So lese ich die Tabelle richtig und rechne das Erbe grob aus

Ich gehe bei einer ersten Einschätzung immer in vier Schritten vor. Das verhindert den häufigsten Fehler, nämlich vorschnell einen Prozentsatz auf den gesamten Nachlass anzuwenden.

  1. Vermögen bewerten: Geld, Wertpapiere, Immobilien und andere Vermögenswerte werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt.
  2. Schulden und abzugsfähige Kosten berücksichtigen: Dazu können Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungskosten und bestimmte weitere Kosten gehören.
  3. Freibetrag abziehen: Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser.
  4. Steuerklasse und Tarifstufe bestimmen: Erst jetzt wird der passende Steuersatz aus der Tabelle ausgewählt.
Beispiel Berechnung Grobe Erbschaftsteuer
Kind erbt 600.000 Euro 600.000 Euro minus 400.000 Euro Freibetrag = 200.000 Euro 11 % von 200.000 Euro = 22.000 Euro
Ehepartner erbt 1.000.000 Euro 1.000.000 Euro minus 500.000 Euro Freibetrag = 500.000 Euro 15 % von 500.000 Euro = 75.000 Euro
Geschwisterteil erbt 200.000 Euro 200.000 Euro minus 20.000 Euro Freibetrag = 180.000 Euro 20 % von 180.000 Euro = 36.000 Euro
Freund erbt 100.000 Euro 100.000 Euro minus 20.000 Euro Freibetrag = 80.000 Euro 30 % von 80.000 Euro = 24.000 Euro

Diese Beispiele sind bewusst vereinfacht. Die Tabelle arbeitet mit Tarifstufen und nicht mit einem klassischen Grenzsteuersatz wie bei der Einkommensteuer. Außerdem gibt es bei einem geringfügigen Überschreiten einer Wertgrenze eine gesetzliche Härtefallregelung, damit die Mehrbelastung nicht unverhältnismäßig ausfällt.

Bei einer Immobilie, einem Unternehmen oder mehreren Erben reicht eine solche Überschlagsrechnung oft nicht aus. Schon die steuerliche Bewertung des Vermögens kann das Ergebnis deutlich verändern.

Immobilien und besondere Vermögenswerte verändern die Rechnung

Das selbst genutzte Familienheim

Das selbst bewohnte Familienheim kann für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unter engen Voraussetzungen steuerfrei übergehen. Der überlebende Partner muss die Immobilie in der Regel zehn Jahre selbst nutzen. Bei Kindern gilt die Befreiung ebenfalls, allerdings grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Wer das Haus kurzfristig verkauft oder nicht selbst einzieht, riskiert die Steuerbefreiung. Ausnahmen können bei zwingenden persönlichen Gründen möglich sein, sollten aber nicht einfach vorausgesetzt werden.

Vermietete Immobilien

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können steuerlich begünstigt bewertet werden. Dadurch kann sich der anzusetzende Wert um 10 Prozent reduzieren. Diese Regel ist hilfreich, ersetzt aber nicht die Prüfung von Grundbesitzwert, Schulden, Miteigentumsanteilen und weiteren Freibeträgen.

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Betriebsvermögen und Unternehmensanteile

Für begünstigtes Betriebsvermögen kommen weitreichende Verschonungsregeln infrage. Je nach Gestaltung können 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben. Dafür gelten unter anderem Bedingungen zur Behaltensfrist, zur Lohnsumme und zum Verwaltungsvermögen.

Bei einem Unternehmen ist die allgemeine Tabelle deshalb nur der Ausgangspunkt. Eine übereilte Übertragung kann genauso problematisch sein wie eine fehlende Nachfolgeplanung, weil die Steuerbefreiung an mehrere Jahre dauernde Verpflichtungen geknüpft ist.

Schenkungen schaffen zusätzlichen Planungsspielraum

Die persönlichen Freibeträge gelten nicht nur im Erbfall, sondern grundsätzlich auch bei Schenkungen. Sie können von derselben Person an denselben Empfänger alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Eltern können Vermögen daher beispielsweise schrittweise auf ihre Kinder übertragen, statt eine große Übertragung erst beim Tod zu regeln.

Eine solche Gestaltung funktioniert aber nur, wenn sie früh genug beginnt und rechtlich sauber dokumentiert wird. Wer sich bei einer Schenkung wesentliche Rechte wie Nießbrauch vorbehält, kann die wirtschaftliche Nutzung behalten, muss die steuerliche Wirkung aber individuell prüfen lassen.

Besonders bei Immobilien zählt nicht nur der Steuerbetrag. Auch Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten, Pflichtteilsrechte und die spätere Behandlung unter den Erben gehören in die Planung. Steuerlich günstig bedeutet deshalb nicht automatisch familiär oder wirtschaftlich optimal.

Die Tabelle ist der Startpunkt für eine belastbare Nachlassplanung

Für eine erste Orientierung reichen drei Fragen. Wer erbt? Wie hoch ist der Wert nach Schulden und Kosten? Und welcher Teil bleibt nach dem persönlichen Freibetrag tatsächlich steuerpflichtig? Erst aus dieser Kombination ergibt sich der passende Steuersatz.

Bei Geldvermögen ist die Rechnung oft überschaubar. Sobald jedoch Immobilien, Betriebsvermögen, Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre oder mehrere Erben beteiligt sind, würde ich die Tabelle nur als grobe Orientierung verwenden und die konkrete Gestaltung fachlich prüfen lassen.

Wer früh plant, kann Freibeträge besser nutzen, Konflikte unter den Erben reduzieren und unnötige Steuerlast vermeiden. Die wichtigste Zahl steht daher nicht immer in der letzten Spalte der Tabelle, sondern oft in der Frage, wann und wie das Vermögen übertragen wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro. Für Enkelkinder gelten 200.000 Euro, für Personen der Steuerklassen II und III jeweils 20.000 Euro.

Zuerst werden Vermögenswerte bewertet und abzugsfähige Schulden sowie Kosten berücksichtigt. Danach wird der persönliche Freibetrag abgezogen und auf den verbleibenden Betrag der Steuersatz aus der passenden Steuerklasse angewendet. Erbt ein Kind beispielsweise 600.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag 200.000 Euro steuerpflichtig.

Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner kann das selbst bewohnte Familienheim unter engen Voraussetzungen steuerfrei übergehen. Der überlebende Partner muss die Immobilie in der Regel zehn Jahre selbst nutzen. Bei Kindern gilt die Befreiung grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Persönliche Freibeträge können von derselben Person an denselben Empfänger grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Vermögen lässt sich dadurch beispielsweise schrittweise auf Kinder übertragen. Bei Immobilien müssen zusätzlich Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie Pflichtteilsrechte berücksichtigt werden.

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Autor Boris Eder
Boris Eder
Mein Name ist Boris Eder, und ich bringe 12 Jahre Erfahrung im Bereich der finanziellen Bildung mit. Mein Interesse an finanzieller Freiheit begann, als ich selbst die Herausforderungen des Sparens und Investierens erkannte. Ich finde es unglaublich wichtig, anderen zu helfen, die Grundlagen des Geldmanagements zu verstehen und ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Ich schreibe über Themen wie Sparstrategien, kluge Investitionen und effektive Vorsorgepläne. Dabei lege ich großen Wert darauf, Informationen klar und verständlich aufzubereiten. Ich recherchiere gründlich, vergleiche verschiedene Ansätze und halte mich über aktuelle Trends auf dem Laufenden, um meinen Lesern nützliche und präzise Inhalte zu bieten. Mein Ziel ist es, komplexe Themen zu vereinfachen und meinen Lesern das nötige Wissen an die Hand zu geben, um informierte Entscheidungen zu treffen.

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