Ein geerbtes Haus, ein Depot oder ein größerer Geldbetrag kann schnell die Frage aufwerfen, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt. Entscheidend sind vor allem das Verwandtschaftsverhältnis, der Wert des Erwerbs und der persönliche Freibetrag, der in Deutschland je nach Erbe deutlich unterschiedlich ausfällt. Ich zeige, welche Grenzen 2026 gelten, wie die Steuer berechnet wird und welche Ausnahmen Familien besonders beachten sollten.
Diese Freibeträge entscheiden meist über die Steuerlast
- 500.000 Euro bleiben für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steuerfrei.
- 400.000 Euro gelten für jedes Kind und für Kinder verstorbener Kinder.
- Enkel erhalten grundsätzlich 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil jedoch meist 400.000 Euro.
- Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen haben in der Regel nur 20.000 Euro Freibetrag.
- Der persönliche Freibetrag kann von derselben Person alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Welche Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 für Familien gelten
Der persönliche Freibetrag richtet sich nicht nach der Größe des Nachlasses, sondern nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Ich würde deshalb immer zuerst die familiäre Verbindung klären, bevor ich Immobilien, Konten oder Wertpapiere bewerte.
| Erbe | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kind oder Stiefkind | 400.000 Euro | I |
| Kind eines lebenden Kindes | 200.000 Euro | I |
| Kind eines bereits verstorbenen Kindes | 400.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft | 100.000 Euro | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 Euro | II |
| Unverheiratete Partner, Freunde und sonstige Personen | 20.000 Euro | III |
Die Unterscheidung bei Enkeln wird oft übersehen. Ist deren Elternteil bereits verstorben, rücken sie steuerlich an dessen Stelle und können regelmäßig den höheren Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Ein Enkel, dessen Elternteil noch lebt, hat dagegen grundsätzlich nur 200.000 Euro frei.
Auch unverheiratete Partner werden steuerlich nicht wie Ehegatten behandelt. Selbst wenn sie seit Jahrzehnten zusammenleben, bleiben meist nur 20.000 Euro Freibetrag und die ungünstige Steuerklasse III.
Wie die Erbschaftsteuer tatsächlich berechnet wird
Besteuert wird nicht automatisch der gesamte Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der sogenannte steuerpflichtige Erwerb, also der Wert dessen, was nach Abzug bestimmter Schulden, Kosten und Steuerbefreiungen beim Erben verbleibt.
Vereinfacht funktioniert die Rechnung so:
- Vermögen wie Geld, Wertpapiere und Immobilien bewerten.
- Nachlassverbindlichkeiten und bestimmte Kosten abziehen.
- Steuerbefreiungen berücksichtigen, etwa für ein selbst genutztes Familienheim.
- Den persönlichen Freibetrag des Erben abziehen.
- Auf den verbleibenden Betrag den Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse anwenden.
Für Bestattung, angemessenes Grabmal, Grabpflege sowie bestimmte Kosten der Nachlassabwicklung kann insgesamt ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Zusätzlich können beispielsweise Schulden des Erblassers, Vermächtnisse oder geltend gemachte Pflichtteile den steuerpflichtigen Wert mindern.
Ein Beispiel mit einem Kind
Ein Kind erbt Geld und Wertpapiere im Gesamtwert von 650.000 Euro. Nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 250.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 Euro ein Steuersatz von 11 Prozent, sodass sich in diesem vereinfachten Beispiel 27.500 Euro Erbschaftsteuer ergeben.Das Beispiel zeigt zugleich, warum die Bewertung des Nachlasses entscheidend ist. Bei einer Immobilie zählt nicht einfach der frühere Kaufpreis, sondern grundsätzlich der steuerliche Grundbesitzwert. Eine professionelle Bewertung kann deshalb sinnvoll sein, wenn der Wert nahe an einer Freibetragsgrenze liegt.
Die Steuersätze nach Steuerklasse
| Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| Bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| Bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| Bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| Bis 6 Millionen Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| Bis 13 Millionen Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| Bis 26 Millionen Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26 Millionen Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Die genannten Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags, nicht auf den Bruttowert des Nachlasses. Genau diese Reihenfolge wird in der Praxis häufig verwechselt.
Warum Schenkungen zu Lebzeiten so wichtig sind
Der persönliche Freibetrag steht zwischen derselben Person und demselben Empfänger grundsätzlich alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen und spätere Erbschaften innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Wer beispielsweise seinem Kind heute 300.000 Euro schenkt und innerhalb der nächsten zehn Jahre weitere 200.000 Euro vererbt, kann den Freibetrag nicht zweimal vollständig nutzen.
Bei größeren Vermögen kann eine frühzeitige Übertragung trotzdem sehr wirksam sein. Ein Elternteil kann einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Übertragen beide Eltern jeweils 400.000 Euro, lassen sich innerhalb eines Zehnjahreszeitraums grundsätzlich 800.000 Euro pro Kind steuerfrei weitergeben.
Eine Schenkung sollte aber nicht nur aus steuerlichen Gründen erfolgen. Ich halte es für besonders wichtig, im Vertrag Rückforderungsrechte, Wohnrechte oder einen Nießbrauch zu regeln. Der Nießbrauch erlaubt dem bisherigen Eigentümer beispielsweise, eine Immobilie weiter selbst zu bewohnen oder Mieteinnahmen zu behalten.
Der häufigste Fehler ist eine zu einfache Zehnjahresrechnung. Entscheidend ist immer, wer an wen überträgt und an welchem Tag frühere Zuwendungen erfolgt sind. Deshalb sollten Kontoauszüge, Schenkungsverträge und Bewertungsunterlagen dauerhaft aufbewahrt werden.
Welche Sonderregeln Immobilien und Familienheime bieten
Das selbst genutzte Familienheim kann unabhängig vom persönlichen Freibetrag steuerfrei auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und diese Nutzung grundsätzlich zehn Jahre fortsetzt.
Bei Kindern ist die Befreiung enger gefasst. Sie gilt nur für eine Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern. Bei einer größeren Immobilie bleibt der begünstigte Teil steuerfrei, während der darüber hinausgehende Anteil in die Berechnung einfließen kann.
Ein vereinfachtes Beispiel macht die Grenze greifbar. Hat ein geerbtes Familienheim 250 Quadratmeter und einen steuerlichen Wert von 800.000 Euro, könnten bei gleichmäßiger Wertverteilung 200 Quadratmeter beziehungsweise 640.000 Euro steuerfrei sein. Der verbleibende Wert von 160.000 Euro wird anschließend noch mit dem persönlichen Freibetrag des Kindes verrechnet.
Verkauft der Erbe das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist oder zieht er ohne zwingenden Grund dauerhaft aus, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Genau deshalb sollte ein geplanter Verkauf oder Umzug vorher steuerlich geprüft werden.
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Weitere Befreiungen, die schnell übersehen werden
Für Hausrat einschließlich Kleidung gilt in Steuerklasse I ein zusätzlicher Freibetrag von 41.000 Euro. Für andere bewegliche Gegenstände, etwa ein Fahrzeug oder bestimmte Sammlungsstücke, kommen weitere 12.000 Euro hinzu. In Steuerklasse II und III gilt für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen grundsätzlich ein Freibetrag von 12.000 Euro.
Für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gibt es außerdem einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Dieser kann sich jedoch um steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa bestimmte Renten- oder Pensionsansprüche, verringern.
Kinder können bei einer Erbschaft ebenfalls einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag erhalten. Er reicht von 52.000 Euro bei Kindern bis fünf Jahren bis zu 10.300 Euro bei Kindern zwischen 20 und 27 Jahren. Auch hier können bestimmte Versorgungsbezüge den Betrag reduzieren.
Was Erben dem Finanzamt mitteilen müssen
Ein Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. In der Mitteilung sollten unter anderem der Erblasser, der Erbe, der Todestag, der Wert und die Art des Erwerbs genannt werden.
Eine Anzeige kann entfallen, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar eine Verfügung von Todes wegen eröffnet hat und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht ohne Weiteres bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen.
Das Finanzamt kann anschließend eine Erbschaftsteuererklärung verlangen. Dafür sollten Erben frühzeitig eine Übersicht über Bankguthaben, Depots, Immobilien, Versicherungen, Schulden, Bestattungskosten und frühere Schenkungen erstellen.
Ich würde bei einer einfachen Geld- oder Depot-Erbschaft zunächst selbst sauber dokumentieren. Sobald Immobilien, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen oder mehrere Erben beteiligt sind, steigt das Fehlerrisiko deutlich. Dann ist fachliche Unterstützung meist günstiger als eine spätere Korrektur des Steuerbescheids.
Welche Fehler bei der Nachlassplanung besonders teuer werden
- Falscher Freibetrag bei Enkeln, Geschwistern oder unverheirateten Partnern.
- Frühere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden nicht berücksichtigt.
- Der persönliche Freibetrag wird mit dem Familienheim verwechselt, obwohl beide Regeln nebeneinander gelten können.
- Bei Immobilien wird der alte Kaufpreis statt des aktuellen steuerlichen Werts angesetzt.
- Die zehnjährige Selbstnutzung des Familienheims wird durch Verkauf oder dauerhaften Auszug gefährdet.
- Ein Berliner Testament kann dazu führen, dass Kinder beim ersten Erbfall keinen eigenen Freibetrag nutzen.
Gerade beim Berliner Testament ist die Situation nicht automatisch schlecht, aber sie sollte bewusst gestaltet werden. Wenn zunächst der Ehegatte alles erbt, werden die Kinder oft erst beim zweiten Erbfall bedacht. Dadurch kann der Freibetrag des Kindes beim ersten Todesfall ungenutzt bleiben.
Mit diesen drei Zahlen lässt sich die eigene Lage schnell einordnen
Für eine erste Einschätzung reichen meist drei Angaben: der Netto-Wert des Erwerbs, das Verhältnis zum Erblasser und die Summe früherer Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Danach prüfe ich getrennt, ob ein Familienheim, Versorgungsfreibeträge oder andere Steuerbefreiungen hinzukommen.
Liegt der Wert deutlich unter dem persönlichen Freibetrag, fällt regelmäßig keine Erbschaftsteuer an. Liegt er darüber, entscheiden die Steuerklasse, die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und eine gute Dokumentation über die tatsächliche Belastung. Bei größeren Vermögen lohnt sich eine frühzeitige Planung, weil Freibeträge durch Schenkungen mehrfach genutzt und familiäre Härten besser vermieden werden können.
