• Steuern
  • Erbschaftsteuer richtig berechnen und Freibeträge nutzen

Erbschaftsteuer richtig berechnen und Freibeträge nutzen

Boris Eder • 19. September 2026
Grafik zeigt Steuerklassen und Freibeträge der Erbschaftssteuer. Ehepartner haben 500.000 € erbschaftssteuer freibetrag, Kinder 400.000 €.

Inhaltsverzeichnis

Ein geerbtes Haus, ein Depot oder ein größerer Geldbetrag kann schnell die Frage aufwerfen, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt. Entscheidend sind vor allem das Verwandtschaftsverhältnis, der Wert des Erwerbs und der persönliche Freibetrag, der in Deutschland je nach Erbe deutlich unterschiedlich ausfällt. Ich zeige, welche Grenzen 2026 gelten, wie die Steuer berechnet wird und welche Ausnahmen Familien besonders beachten sollten.

Diese Freibeträge entscheiden meist über die Steuerlast

  • 500.000 Euro bleiben für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steuerfrei.
  • 400.000 Euro gelten für jedes Kind und für Kinder verstorbener Kinder.
  • Enkel erhalten grundsätzlich 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil jedoch meist 400.000 Euro.
  • Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen haben in der Regel nur 20.000 Euro Freibetrag.
  • Der persönliche Freibetrag kann von derselben Person alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Tabelle zeigt den erbschaftssteuer freibetrag für verschiedene Verwandtschaftsgrade, z.B. 500.000 € für Ehepartner.

Welche Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 für Familien gelten

Der persönliche Freibetrag richtet sich nicht nach der Größe des Nachlasses, sondern nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Ich würde deshalb immer zuerst die familiäre Verbindung klären, bevor ich Immobilien, Konten oder Wertpapiere bewerte.

Erbe Persönlicher Freibetrag Steuerklasse
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro I
Kind oder Stiefkind 400.000 Euro I
Kind eines lebenden Kindes 200.000 Euro I
Kind eines bereits verstorbenen Kindes 400.000 Euro I
Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft 100.000 Euro I
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 Euro II
Unverheiratete Partner, Freunde und sonstige Personen 20.000 Euro III

Die Unterscheidung bei Enkeln wird oft übersehen. Ist deren Elternteil bereits verstorben, rücken sie steuerlich an dessen Stelle und können regelmäßig den höheren Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Ein Enkel, dessen Elternteil noch lebt, hat dagegen grundsätzlich nur 200.000 Euro frei.

Auch unverheiratete Partner werden steuerlich nicht wie Ehegatten behandelt. Selbst wenn sie seit Jahrzehnten zusammenleben, bleiben meist nur 20.000 Euro Freibetrag und die ungünstige Steuerklasse III.

Wie die Erbschaftsteuer tatsächlich berechnet wird

Besteuert wird nicht automatisch der gesamte Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der sogenannte steuerpflichtige Erwerb, also der Wert dessen, was nach Abzug bestimmter Schulden, Kosten und Steuerbefreiungen beim Erben verbleibt.

Vereinfacht funktioniert die Rechnung so:

  1. Vermögen wie Geld, Wertpapiere und Immobilien bewerten.
  2. Nachlassverbindlichkeiten und bestimmte Kosten abziehen.
  3. Steuerbefreiungen berücksichtigen, etwa für ein selbst genutztes Familienheim.
  4. Den persönlichen Freibetrag des Erben abziehen.
  5. Auf den verbleibenden Betrag den Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse anwenden.

Für Bestattung, angemessenes Grabmal, Grabpflege sowie bestimmte Kosten der Nachlassabwicklung kann insgesamt ein Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Zusätzlich können beispielsweise Schulden des Erblassers, Vermächtnisse oder geltend gemachte Pflichtteile den steuerpflichtigen Wert mindern.

Ein Beispiel mit einem Kind

Ein Kind erbt Geld und Wertpapiere im Gesamtwert von 650.000 Euro. Nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 250.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 Euro ein Steuersatz von 11 Prozent, sodass sich in diesem vereinfachten Beispiel 27.500 Euro Erbschaftsteuer ergeben.

Das Beispiel zeigt zugleich, warum die Bewertung des Nachlasses entscheidend ist. Bei einer Immobilie zählt nicht einfach der frühere Kaufpreis, sondern grundsätzlich der steuerliche Grundbesitzwert. Eine professionelle Bewertung kann deshalb sinnvoll sein, wenn der Wert nahe an einer Freibetragsgrenze liegt.

Die Steuersätze nach Steuerklasse

Steuerpflichtiger Erwerb Klasse I Klasse II Klasse III
Bis 75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
Bis 300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
Bis 600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
Bis 6 Millionen Euro 19 % 30 % 30 %
Bis 13 Millionen Euro 23 % 35 % 50 %
Bis 26 Millionen Euro 27 % 40 % 50 %
Über 26 Millionen Euro 30 % 43 % 50 %

Die genannten Prozentsätze beziehen sich auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags, nicht auf den Bruttowert des Nachlasses. Genau diese Reihenfolge wird in der Praxis häufig verwechselt.

Warum Schenkungen zu Lebzeiten so wichtig sind

Der persönliche Freibetrag steht zwischen derselben Person und demselben Empfänger grundsätzlich alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen und spätere Erbschaften innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Wer beispielsweise seinem Kind heute 300.000 Euro schenkt und innerhalb der nächsten zehn Jahre weitere 200.000 Euro vererbt, kann den Freibetrag nicht zweimal vollständig nutzen.

Bei größeren Vermögen kann eine frühzeitige Übertragung trotzdem sehr wirksam sein. Ein Elternteil kann einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Übertragen beide Eltern jeweils 400.000 Euro, lassen sich innerhalb eines Zehnjahreszeitraums grundsätzlich 800.000 Euro pro Kind steuerfrei weitergeben.

Eine Schenkung sollte aber nicht nur aus steuerlichen Gründen erfolgen. Ich halte es für besonders wichtig, im Vertrag Rückforderungsrechte, Wohnrechte oder einen Nießbrauch zu regeln. Der Nießbrauch erlaubt dem bisherigen Eigentümer beispielsweise, eine Immobilie weiter selbst zu bewohnen oder Mieteinnahmen zu behalten.

Der häufigste Fehler ist eine zu einfache Zehnjahresrechnung. Entscheidend ist immer, wer an wen überträgt und an welchem Tag frühere Zuwendungen erfolgt sind. Deshalb sollten Kontoauszüge, Schenkungsverträge und Bewertungsunterlagen dauerhaft aufbewahrt werden.

Welche Sonderregeln Immobilien und Familienheime bieten

Das selbst genutzte Familienheim kann unabhängig vom persönlichen Freibetrag steuerfrei auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und diese Nutzung grundsätzlich zehn Jahre fortsetzt.

Bei Kindern ist die Befreiung enger gefasst. Sie gilt nur für eine Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern. Bei einer größeren Immobilie bleibt der begünstigte Teil steuerfrei, während der darüber hinausgehende Anteil in die Berechnung einfließen kann.

Ein vereinfachtes Beispiel macht die Grenze greifbar. Hat ein geerbtes Familienheim 250 Quadratmeter und einen steuerlichen Wert von 800.000 Euro, könnten bei gleichmäßiger Wertverteilung 200 Quadratmeter beziehungsweise 640.000 Euro steuerfrei sein. Der verbleibende Wert von 160.000 Euro wird anschließend noch mit dem persönlichen Freibetrag des Kindes verrechnet.

Verkauft der Erbe das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist oder zieht er ohne zwingenden Grund dauerhaft aus, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Genau deshalb sollte ein geplanter Verkauf oder Umzug vorher steuerlich geprüft werden.

Lesen Sie auch: Verlustvortrag - So sparst du Steuern mit alten Verlusten

Weitere Befreiungen, die schnell übersehen werden

Für Hausrat einschließlich Kleidung gilt in Steuerklasse I ein zusätzlicher Freibetrag von 41.000 Euro. Für andere bewegliche Gegenstände, etwa ein Fahrzeug oder bestimmte Sammlungsstücke, kommen weitere 12.000 Euro hinzu. In Steuerklasse II und III gilt für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen grundsätzlich ein Freibetrag von 12.000 Euro.

Für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gibt es außerdem einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Dieser kann sich jedoch um steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa bestimmte Renten- oder Pensionsansprüche, verringern.

Kinder können bei einer Erbschaft ebenfalls einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag erhalten. Er reicht von 52.000 Euro bei Kindern bis fünf Jahren bis zu 10.300 Euro bei Kindern zwischen 20 und 27 Jahren. Auch hier können bestimmte Versorgungsbezüge den Betrag reduzieren.

Was Erben dem Finanzamt mitteilen müssen

Ein Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. In der Mitteilung sollten unter anderem der Erblasser, der Erbe, der Todestag, der Wert und die Art des Erwerbs genannt werden.

Eine Anzeige kann entfallen, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar eine Verfügung von Todes wegen eröffnet hat und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht ohne Weiteres bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen.

Das Finanzamt kann anschließend eine Erbschaftsteuererklärung verlangen. Dafür sollten Erben frühzeitig eine Übersicht über Bankguthaben, Depots, Immobilien, Versicherungen, Schulden, Bestattungskosten und frühere Schenkungen erstellen.

Ich würde bei einer einfachen Geld- oder Depot-Erbschaft zunächst selbst sauber dokumentieren. Sobald Immobilien, Unternehmensanteile, Auslandsvermögen oder mehrere Erben beteiligt sind, steigt das Fehlerrisiko deutlich. Dann ist fachliche Unterstützung meist günstiger als eine spätere Korrektur des Steuerbescheids.

Welche Fehler bei der Nachlassplanung besonders teuer werden

  • Falscher Freibetrag bei Enkeln, Geschwistern oder unverheirateten Partnern.
  • Frühere Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden nicht berücksichtigt.
  • Der persönliche Freibetrag wird mit dem Familienheim verwechselt, obwohl beide Regeln nebeneinander gelten können.
  • Bei Immobilien wird der alte Kaufpreis statt des aktuellen steuerlichen Werts angesetzt.
  • Die zehnjährige Selbstnutzung des Familienheims wird durch Verkauf oder dauerhaften Auszug gefährdet.
  • Ein Berliner Testament kann dazu führen, dass Kinder beim ersten Erbfall keinen eigenen Freibetrag nutzen.

Gerade beim Berliner Testament ist die Situation nicht automatisch schlecht, aber sie sollte bewusst gestaltet werden. Wenn zunächst der Ehegatte alles erbt, werden die Kinder oft erst beim zweiten Erbfall bedacht. Dadurch kann der Freibetrag des Kindes beim ersten Todesfall ungenutzt bleiben.

Mit diesen drei Zahlen lässt sich die eigene Lage schnell einordnen

Für eine erste Einschätzung reichen meist drei Angaben: der Netto-Wert des Erwerbs, das Verhältnis zum Erblasser und die Summe früherer Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Danach prüfe ich getrennt, ob ein Familienheim, Versorgungsfreibeträge oder andere Steuerbefreiungen hinzukommen.

Liegt der Wert deutlich unter dem persönlichen Freibetrag, fällt regelmäßig keine Erbschaftsteuer an. Liegt er darüber, entscheiden die Steuerklasse, die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und eine gute Dokumentation über die tatsächliche Belastung. Bei größeren Vermögen lohnt sich eine frühzeitige Planung, weil Freibeträge durch Schenkungen mehrfach genutzt und familiäre Härten besser vermieden werden können.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Für Enkel gelten grundsätzlich 200.000 Euro, bei einem vorverstorbenen Elternteil jedoch meist 400.000 Euro. Unverheiratete Partner erhalten wie Freunde und sonstige Personen in der Regel nur 20.000 Euro.

Schenkungen und spätere Erbschaften zwischen derselben Person und demselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag kann danach erneut genutzt werden. Übertragen beide Eltern ihrem Kind jeweils 400.000 Euro, können innerhalb eines Zehnjahreszeitraums grundsätzlich 800.000 Euro steuerfrei weitergegeben werden.

Auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann ein selbst genutztes Familienheim unabhängig vom persönlichen Freibetrag steuerfrei übergehen, wenn es unverzüglich selbst bewohnt und grundsätzlich zehn Jahre lang weiter genutzt wird. Für Kinder gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Verkauf oder ein dauerhafter Auszug ohne zwingenden Grund kann die Befreiung rückwirkend gefährden.

Der Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung sollte unter anderem Erblasser, Erbe, Todestag, Wert und Art des Erwerbs nennen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar die Verfügung von Todes wegen eröffnet hat und das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht; bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen gilt sie nicht ohne Weiteres.

Artikel bewerten

Bewertung: 4.67 Stimmenanzahl: 3

Tags

erbschaftsteuer
freibeträge
familienheim
schenkungen
nachlassplanung
Autor Boris Eder
Boris Eder
Mein Name ist Boris Eder, und ich bringe 12 Jahre Erfahrung im Bereich der finanziellen Bildung mit. Mein Interesse an finanzieller Freiheit begann, als ich selbst die Herausforderungen des Sparens und Investierens erkannte. Ich finde es unglaublich wichtig, anderen zu helfen, die Grundlagen des Geldmanagements zu verstehen und ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Ich schreibe über Themen wie Sparstrategien, kluge Investitionen und effektive Vorsorgepläne. Dabei lege ich großen Wert darauf, Informationen klar und verständlich aufzubereiten. Ich recherchiere gründlich, vergleiche verschiedene Ansätze und halte mich über aktuelle Trends auf dem Laufenden, um meinen Lesern nützliche und präzise Inhalte zu bieten. Mein Ziel ist es, komplexe Themen zu vereinfachen und meinen Lesern das nötige Wissen an die Hand zu geben, um informierte Entscheidungen zu treffen.

Beitrag teilen

Kommentar schreiben